
für Verkehrsrecht
80639 Nymphenburg/Neuhausen
S-Bahn Station Laim
Tel: 089 242575-30
Fax: 089 242575-50
Mobil: 0171 7570776
E-Mail:info@rechtsanwalt-spatzl.de

Bürozeiten:
Mo - Do | 08:00 - 12:00 Uhr |
und | 15:00 - 18:00 Uhr |
Fr | 08:00 - 12:00 Uhr |
Unterschieden wird rechtlich nach Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Straftaten im Straßenverkehr sind: besonders gefährliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und die, bei denen Personen zu Schaden kommen oder getötet werde. Bei einer Straftat im Straßenverkehr ist der Führerschein in Gefahr.
Zahlreiche Straftatbestände im Verkehr können fahrlässig, also nicht vorsätzlich, begangen werden. Also kann jeder im Straßenverkehr Beteiligte, egal ob Auto- oder Motorradfahrer, Radfahrer oder Fußgänger, in einem Strafverfahren wegen einer Straftat beschuldigt werden.
Versuchen Sie nicht selbst Sie sollten die Angelegenehit niemals mit der Polizei selber klären wollen, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich auf jeden Fall an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Fehler im Ermittlungsverfahren können oft nicht mehr korrigiert werden und Fristen müssen gewahrt werden. Nehmen Sie am besten sofort Kontakt mit meiner Kanzlei auf. Ich verfüge auch hier als Fachanwalt für Verkehrsrecht über die notwendigen Spezialkenntnisse.
Hier finden Sie eine Übersicht über Straftatbestände im Straßenverkehr
Aktuelles aus der Kanzlei
Unfallschadensregulierung:
Bei fehlenden Eigenmitteln muss nicht auf Vollkasko oder Kredit zurückgegriffen werden mehr >>>
Unfallschadensregulierung:
Sind Reparaturkosten etwas höher als im Gutachten, müssen sie ersetzt werden mehr >>>
Verkehrssicherungspflicht:
Bei Schäden durch Baum muss Geschädigter eine Pflichtverletzung des Eigentümers beweisen mehr >>>
Bußgeldbescheid:
Verjährung wird nur unterbrochen, wenn die Tat ausreichend beschrieben ist mehr >>>
Fahrerlaubnisentzug:
Nichtberührungsfall im Begegnungsverkehr mehr >>>