
für Verkehrsrecht
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Verkehrsunfall und Folgeschäden
Ein Verkehrsunfall ist immer ärgerlich. Aber neben dem Sachschaden gibt es oft auch weitreichende weitere Folgeschäden, zum Beispiel Verletzungen oder dauerhafte Beeinträchtigungen wie psychische oder seelische Folgen, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit.
Schmerzensgeld für Verletzungen
Anspruch auf Schmerzensgeld hat grundsätzlich jeder der bei einem Unfall verletzt wurde und dessen Körpers und Gesundheit im Sinne von § 823 BGB geschädigt wurde. Aber auch vertane Urlaubszeit kann zu einer Schmerzensgeldforderung berechtigen. Schmerzensgeld kann auch dann beansprucht werden, wenn den Verursacher der Verletzung kein Verschulden trifft. Hier entsteht die Verpflichtung zu Schadensersatz aus der Gefährdungshaftung heraus. Dies gilt dann über das Pflichtversicherungsgesetz auch für die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
Schmerzensgeld für seelische und psychische Schäden
Wenn bei dem Unfall seelische und/oder psychische Schäden erlitten wurden, kann Schmerzengeld gefordert werden. Dies wäre zum Beispiel bei Unfallneurosen, Depressionen, einer Veränderung des Lebensstils aufgrund erlittener Verletzungen bzw. neurotische Fehlverarbeitungen, ästethische und gesundheitliche Beinträchtigungen der Fall. Die Höhe des Schmerzensgeldes errechnet sich aus Art und Umfang der Verletzungen, den erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und den daraus resultierenden Schmerzen. Relevant ist auch die Schwere der Schuld des Unfallgegners und die eigenen Verschuldensanteile
Dauerhafte Beeinträchtigung / Rente / vermehrte Bedürfnisse / Umschulung
Lebenslange Rente kann gefordert werden, wenn durch den Unfall eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ausgelöst wird. Vermehrte Bedürfnisse und dadurch höhere Kosten z.B. für bessere Verpflegung, Kleidung oder besonderes Schuhwerk, den Umbau der Wohnung, orthopädische und sonstige Hilfsmittel führen zu einem berechtigen den Anspruch auf eine Geldrente. Bedarf es dauerhafter Pflege, besteht zudem ein Anspruch auf Ausgleich der Pflegekosten. Unter Umständen können auch die Kosten für eine berufliche Umschulung eingefordert werden, wenn sie zur Eingliederung in das Berufsleben notwendig sind und wirtschaftlich vernünftig erscheinen.
Verhinderter Erwerbsschaden / Nachteile für das Fortkommen
Nachteile für das Fortkommen sind: wirtschaftliche Beeinträchtigungen der Arbeitskraft, bei Kindern und Jugendlichen auch der verhinderte oder verspätete Eintritt in Ausbildung und Berufsleben oder durch Wegfall des beruflichen Aufstiegs ein geringerer Verdienst.
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